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INITIATIVE FÜR TAGESMÜTTER, PFLEGE- UND ADOPTIVELTERN PFORZHEIM / ENZKREIS e. V. |
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Satzung§ 1 Der Verein trägt den Namen „Initiative für Tagesmütter, Pflege- und Adoptiveltern Pforzheim/Enzkreis“. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „.Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verein ist es: a) sich für die Belange der Tageskinder-, Pflege- und Adoptivkinder einzusetzen, b) für die Interessen der Pflege- und Adoptiveltern einzutreten, wenn dies zum Wohl des Kindes notwendig ist. c) nach Kräften mitwirken, dass familienlose bzw. hilfebedürftige Kinder zu selbstständigen Bürgern erzogen werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Institutionen. b) Förderung von Kontakten der Pflege- und Adoptiveltern untereinander zum Erfahrungsaustausch im erzieherischen Bereich. c) Ein Angebot von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen über pädagogische, rechtliche und organisatorische Fragen. d) Öffentlichkeitsarbeit e) Werben von Pflegeeltern, die durch Beratung und Förderung in die Lage versetzt werden, ein Kind in Pflege zu nehmen oder zu adoptieren oder eine Patenschaft zu übernehmen.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Förderverein krebskranker Kinder e.V. Tübingen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
Ordentliches Mitglied in dem Verein kann jede
natürliche und juristische Person werden.
§ 8 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Soll über Satzungs-Änderungen oder Auflösung des Vereins beschlossen werden, müssen die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich informiert werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
§ 10 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens 3 höchstens 6 Beisitzern. Er ist nur bei Teilnahme von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Der 1. und 2. Vorstand vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht der Mitgliedersammlung durch die Satzung übertragen sind. Er wird auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden vom Schriftführer protokolliert und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet.
§ 11 Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vereinsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen oder erst während des Jahres eintritt.
§ 12 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Der Austritt aus dem Verein kann nur auf schriftlichen Antrag mit einmonatiger Frist erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Beitrag trotz Zahlungsaufforderung bis Ende des Jahres nicht entrichtet hat bzw. wenn gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen wird.
§ 14. Sofern die vorstehende Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Pforzheim, den 13. November 1996
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim, OZ: VR 977, am 8. Januar 1997 . Pforzheim, den 10.01.1997 |
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